Mehr Freiheit Dank Elternunabhängigem Bafög

Aktualisiert am 2. Februar 2023 von Ömer Bekar

Elternunabhängiges BafögEine solide, hochwertige Ausbildung bildet das Fundament für eine erfolgreiche berufliche Zukunft. Allerdings kann die soziale oder wirtschaftliche Situation der gewünschten und angestrebten Ausbildung entgegenstehen. Daher hat der Gesetzgeber das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, geschaffen. Durch das BAföG soll sichergestellt sein, dass auch ein Jugendlicher oder junger Erwachsener mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten die Ausbildung absolvieren kann, die zu seinen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten passt.

Die Formen der Förderung

Der Erhalt von BAföG ist zunächst einmal an drei grundlegende Bedingungen geknüpft. So muss es sich zum einen um eine förderfähige Ausbildung handeln und zum anderen muss der Schüler oder Student die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Als dritte Voraussetzung gilt, dass die Mittel, die dem Schüler oder Student zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um den Ausbildungsbedarf zu decken. Sind diese Bedingungen gegeben, kann die staatliche Unterstützung in verschiedenen Formen gewährt werden:

  • Schüler erhalten die Unterstützung als Vollzuschuss. Vollzuschuss bedeutet, dass die Förderung nicht zurückbezahlt werden muss.
  • Studenten erhalten die Förderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Sie müssen somit später nur die Hälfte der erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
  • Die Studiengebühren für ein Jahr im Ausland, der Kinderbetreuungszuschlag sowie die Ausbildungsförderung, die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Versorgung eines Kindes über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, werden immer als Zuschuss erbracht.
  • In Ausnahmefällen kann BAföG auch als normales Bankdarlehen mit Verzinsung gewährt werden.

 

Die Höhe der Förderung

Der Gesetzgeber sieht zunächst einmal vor, dass der Azubi selbst sowie diejenigen, die von Gesetzes wegen zum Unterhalt verpflichtet sind, die Kosten für die Ausbildung übernehmen. Nur wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, hilft der Staat mit Leistungen aus. Die Ausgangsbasis für die Berechnung von Leistungen bildet der sogenannte Bedarfssatz. Beim Bedarfssatz handelt es sich um einen Pauschalbetrag, dessen Höhe davon abhängt, welche Ausbildungsstätte der Schüler oder Student besucht und wie er untergebracht ist. Im zweiten Schritt wird das anrechenbare Einkommen und Vermögen ermittelt. Dabei werden sowohl das Einkommen und Vermögen vom Azubi als auch das Einkommen und Vermögen von seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigt. Von diesem Einkommen werden allerdings Freibeträge abgezogen und die Mittel, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleiben, bilden das anrechenbare Einkommen. Ist der Schüler oder Student nicht verheiratet oder reicht das gemeinsame Einkommen von ihm und seinem Partner nicht aus, um den Bedarf zu decken, wird das Einkommen der Eltern herangezogen. Auch vom Einkommen der Eltern werden aber wieder Freibeträge abgezogen. Das anrechenbare Gesamteinkommen wird anschließend vom jeweiligen Bedarfssatz abgezogen und der Betrag, der sich daraus ergibt, bildet den Betrag, mit dem der Schüler oder Student gefördert wird. Die Rechenformel für Leistungen nach BAföG lässt sich also wie folgt zusammenfassen:

Ausbildungsbedarf nach BAföG
– anrechenbares Einkommen vom Azubi und unterhaltspflichtigen Personen
= Förderbetrag

Dieses Prinzip wird auch als familienabhängige Förderung bezeichnet.

 

Elternunabhängiges BAföG

Normalerweise wird bei der Berechnung der Förderhöhe das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, bei denen nur das Einkommen und Vermögen des Azubis und, sofern vorhanden, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners angerechnet wird, während das Einkommen der Eltern außen vor bleibt. Eine solche Förderung wird dann auch elternunabhängiges BAföG genannt. Gewährt wird die elternunabhängige Förderung, wenn

  • nicht bekannt ist, wo sich die Eltern des Azubis aufhalten, oder wenn die Eltern im Ausland leben und aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keinen Unterhalt leisten können.
  • der Azubi ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, um auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur nachzuholen.
  • der Azubi älter ist als 30 Jahre und Anspruch auf eine Ausbildungsförderung hat, obwohl er die reguläre Altersgrenze bereits überschritten hat.
  • der Azubi zu dem Zeitpunkt, an dem die jetzt angestrebte Ausbildung beginnt, seit Abschluss seines 18. Lebensjahres schon fünf Jahre lang erwerbstätig war.
  • der Azubi bei Beginn der jetzigen Ausbildung eine mindestens dreijährige qualifizierende Berufsausbildung absolviert und danach mindestens drei Jahre lang gearbeitet hat. War die vorhergehende Berufsausbildung kürzer als drei Jahre, ist die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Azubi durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit auf mindestens sechs Jahre kommt. Andersherum ist es jedoch nicht möglich, eine längere Berufsausbildung durch eine kürzere Erwerbstätigkeit zu kompensieren. Der Azubi muss im Anschluss an die erste Berufsausbildung also immer mindestens drei Jahre lang gearbeitet haben.

Hat der Azubi bereits gearbeitet, setzt elternunabhängiges BAföG zusätzlich voraus, dass der Azubi in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus dieser Berufstätigkeit zu bestreiten. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Azubi Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und mindestens 716,40 Euro brutto verdient hat. Ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelte, spielt keine Rolle.

 

Der BAföG Antrag

BAföG wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Das bedeutet, der Schüler oder Student muss einen schriftlichen Antrag stellen und diesen bei dem für ihn zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Für den BAföG Antrag gibt es spezielle Formulare. Diese sind bei allen Ämtern erhältlich, die BAföG Anträge bearbeiten und darüber entscheiden. Daneben können die Antragsformulare aus dem Internet heruntergeladen werden, unter anderem hier Antragsformulare. Die ausgefüllten und ausgedruckten Formulare werden anschließend beim zuständigen BAföG-Amt eingereicht. Zuständig ist dabei üblicherweise

  • für Studenten das Studentenwerk der Uni, an der das Studium erfolgen soll.
  • für Schüler an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt in dem Bezirk, in dem sich die Bildungsstätte befindet.
  • für Schüler an allen anderen Bildungseinrichtungen das Amt, das zu der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern gehört.